Stadtsportverband-Ahaus

Satzung

§ 1 Name, Wesen, Sitz 

Der Stadtsportverband Ahaus (im Folgenden SSV Ahaus genannt), der am 26.11.1975 gegründet wurde, ist die Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Ahaus. Als selbständige Untergliederung des Kreissportbundes Borken (im Folgenden KSB genannt) und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LSB NW genannt) anerkennt er deren Satzungen und fördert deren Zielsetzungen im Rahmen seiner gebietlichen Zuständigkeit. Er hat seinen Sitz in Ahaus und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen werden. 

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit 

(1) Der SSV Ahaus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der SSV Ahaus ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV Ahaus dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSV Ahaus fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

(2) Der SSV Ahaus ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. 

§ 3 Zweck 

Zweck des SSV Ahaus ist es 

(1) dafür einzutreten, dass allen Einwohnern in der Stadt Ahaus die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben, 

(2) den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit, 

(3) den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber der Stadt Ahaus und in der Öffentlichkeit – zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln. 

§ 4 Aufgaben 

Die Aufgaben des SSV Ahaus erstrecken sich auf die Mitwirkung bei den Belangen des Sports in der Gesellschaft, insbesondere in Bereichen wie:

  • Sicherung der Zusammenarbeit aller Sporttreibenden Vereine der Stadt Ahaus
  • Sport für alle
  • Breitensport
  • Leistungssport
  • Mitarbeiter
  • Freizeit
  • Bildung und Erziehung
  • Sport- und Leistungsabzeichen
  • Gesundheit, Soziales und Versicherungsschutz
  • Umwelt und Umweltschutz
  • Sportstättenbau und –vergabe
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen
  • Internationale Sportbeziehungen

§ 5 Rechtsgrundlagen 

(1) Rechtsgrundlagen des SSV Ahaus sind die Satzung und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzungen und Ordnungen müssen in Einklang zu den Satzungen und Ordnungen des LSB NW und KSB Borken stehen. 

(2) Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand beschlossen. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung bestätigt. 

(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

§ 6 Mitgliedschaft 

(1) Dem SSV Ahaus können nur Mitglieder angehören, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nachgewiesen haben. Ihr Vereinssitz muss in den Verwaltungsgrenzen der Stadt Ahaus liegen. 

(2) Mitglieder des SSV Ahaus können alle Vereine sein, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation oder einer Mitgliederorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des LSB NW angehören und Jugendarbeit leisten (§ 7 Abs. 1 und § 8 der LSB-Satzung). 

§ 7 Aufnahme 

Mitglieder werden auf Antrag vom erweiterten Vorstand des SSV Ahaus aufgenommen, wenn sie die Bedingungen von § 6 erfüllen. 

§ 8 Austritt, Ausschluss und Auflösung 

(1) Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt: 

(a) mit dem Ende der Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliedsorganisation des LSB NW oder deren Ausscheiden aus dem LSB NW              

(b) durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. 

(2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den SSV Ahaus erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. 

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. 

§ 9 Rechte und Pflichten 

(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 3 und 4. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten. 

§ 10 Organe 

Die Organe des SSV Ahaus sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

§ 11 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Ahaus. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen SSV-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des SSV Ahaus übertragen hat. 

(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV Ahaus, 

b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und ggfls. Besonderer Beauftragter, sowie die Beschlussfassung über den Jahresabschluss, 

c) die Entlastung des Vorstandes, 

d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, 

e) die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer entsprechend § 17 dieser Satzung, 

f) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge. 

(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus 

a) den Vertretern der Mitglieder, 

b) den Mitgliedern des Vorstandes. 

(4) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen, und zwar in der Regel im zweiten Quartal des Kalenderjahres. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin einzuberufen. 

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens 4 Tage vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein. 

(6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Abs. 4 und 5 ist der Tag der Postaufgabe maßgebend. 

(7) Antragsberechtigt sind 

a) die Mitglieder, 

b) der Vorstand. 

(8) Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung berechtigt. 

(9)  

a) Jeder Mitgliedsverein hat eine Grundstimme. 

b) Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus ab 200 Vereinsmitgliedern eine weitere Stimme, ab 800 Vereinsmitgliedern zwei weitere Stimmen. 

c) Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. 

(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden. 

(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt. 

(3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 11 mit der Abweichung, dass der Gegenstand der Tagesordnung nur der Grund ist, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung. 

§ 13 Vorstand 

(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Ahaus im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. 

(2) Der Vorstand besteht aus: 

a) dem geschäftsführenden Vorstand 

Dieser setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
  • dem Geschäftsführer/Schriftführer

b) dem erweiterten Vorstand 

Dieser setzt sich zusammen aus:

  • dem Kassenwart
  • sechs Beisitzern, davon je 1 Jugendvertreter und 1 Frauenwart
  • 1 Beauftragter für das Sportabzeichen. 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zur rechtlichen Vertretung des SSV Ahaus genügt das Zusammenwirken von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. 

§ 14 Ausschüsse 

(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes sein. 

(2) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Entscheidung des Vorstands. 

§ 15 Wirtschaftsprüfung 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr mit entsprechendem Jahresabschluss. 

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV Ahaus können nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden. 

§ 16 Kassenprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet. 

§ 17 Abstimmung und Wahlen 

(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 

(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird. 

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Entscheidungen nach § 8 Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des SSV einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 

(4) Wahlen werden jeweils für zwei Jahre Amtszeit vorgenommen. Um Kontinuität sicherzustellen, wird folgender Wahlmodus festgelegt:

im ersten Jahr:    

  • 1. Vorsitzender
  • Beauftragter für das Sportabzeichen
  • Kassenwart
  • Beisitzer mit ungerader Ziffer

im zweiten Jahr:  

  • 2. Vorsitzender
  • Beisitzer mit gerader Ziffer
  • Geschäftsführer.

(5) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV Ahaus angehört. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amts-übernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber. Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. 

(6) Für alle Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Abs. 1 erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. 

§ 18 Auflösung 

(1) Die Auflösung des SSV Ahaus kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mit einem begründeten Antrag auf Auflösung geladen wurde. 

(2) Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Änderung des Satzungswerkes vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Ahaus, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. 

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ahaus unter Nr. 415 am 14. März 1989. 4422 Ahaus, den 15. März 1989 

Amtsgericht Ahaus